Deutsche Annington Erste Beteiligungsgesellschaft mbH, Essen (Bonsiepen 9-11, 45136 Essen). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Deutsche Annington Heimbau GmbH am 12.07.2006 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
Deutsche Annington Erste Beteiligungsgesellschaft mbH, Essen (Bonsiepen 9-11, 45136 Essen). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 24.05.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 24.05.2006 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 24.05.2006 mit der Deutsche Annington Heimbau GmbH mit Sitz in Kiel (Amtsgericht Kiel, HRB 7768 KI)) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Deutsche Annington Erste Beteiligungsgesellschaft mbH, Essen (Bonsiepen 9-11, 45136 Essen). Die HVG-HEIMBAU-Verwaltungsgesellschaft mbH, Kiel, (AG Kiel HRB 6062 Kl) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 22.05.2006 und der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften vom selben Tag mit der Gesellschaft durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes auf diese gem. § 2 Ziff 1 UmwG verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Deutsche Annington Erste Beteiligungsgesellschaft mbH, Essen (Kleine Steinstraße 18, 45128 Essen). Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer: Schlink, Oliver, Berlin, * ‒.‒.‒‒.