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Deutsche Frühstücksei Anlagenverwaltung GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Neuenkirchen-Vörden (HRA 110474) inaktiv

Firmendaten

Anschrift
Hörsten
49434 Neuenkirchen-Vörden
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: keine Angabe
Fax: keine Angabe
E-Mail: keine Angabe
Webseite: keine Angabe
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: keine Angabe
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 0 keine Angabe
Register
Registernr.: HRA 110474
Amtsgericht: Oldenburg
Rechtsform: GmbH & Co. KG
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die Deutsche Frühstücksei Anlagenverwaltung GmbH & Co. Kommanditgesellschaft aus Neuenkirchen-Vörden war im Handelsregister Oldenburg unter der Nummer HRA 110474 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die Deutsche Frühstücksei Anlagenverwaltung GmbH & Co. Kommanditgesellschaft ihren Standort nicht geändert. Die Deutsche Frühstücksei Anlagenverwaltung GmbH & Co. Kommanditgesellschaft wies zuletzt 0 Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 11.08.2019)

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Registermeldungen 1

Calendar 15.05.2009
Löschung

Deutsche Frühstücksei Anlagenverwaltung GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Neuenkirchen, (Hörsten, 49434 Neuenkirchen-Vörden).Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 25.02.2009 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 25.02.2009 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 25.02.2009 mit der DF Verpachtungsgesellschaft mbH & Co. KG mit Sitz in Neuenkirchen (Amtsgericht Oldenburg HRA 201657) verschmolzen. Von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG: Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden DF Verpachtungsgesellschaft mbH & Co. KG am 12.05.2009 eingetragen worden. Die Gesellschaft ist erloschen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.

Historie 1

15.05.2009
Registervorgang

Löschung 12.05.2009