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c)
1. Die Gesellschaft ist eine
Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne
des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB).
Gegenstand des Unternehmens ist die
Verwaltung von inländischen
Investmentvermögen.
2. Folgende inländische
Investmentvermögen sind Gegenstand der
kollektiven Vermögensverwaltung:
a) Immobilien-Sondervermögen gemäß §§
230 ff. KAGB;
b) geschlossene inländische Publikums-AlF
gemäß §§ 261 ff. KAGB sowie
geschlossene inländische Spezial-AlF
gemäß §§ 285 ff. KAGB, welche
ausschließlich in die nachfolgenden
Vermögensgegenstände investieren:
- Immobilien, einschließlich Wald, Forst und
Agrarland gern. § 261 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m.
Abs. 2 Nr. 1 KAGB,
- Anteile oder Aktien an Gesellschaften
gern. § 261 Abs. 1 Nr. 3 KAGB, soweit
diese nach dem Gesellschaftsvertrag oder
der Satzung nur Vermögensgegenstände
im Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs.
2 Nr. 1 KAGB (Immobilien, einschließlich
Wald, Forst und Agrarland) sowie die zur
Bewirtschaftung dieser
Vermögensgegenstände erforderlichen
Vermögensgegenstände oder
Beteiligungen an solchen Gesellschaften
erwerben dürfen,
- Anteile oder Aktien an geschlossenen
Publikums-AlF gern. § 261 Abs. 1 Nr. 5
KAGB, soweit diese unmittelbar und
mittelbar nur in die in diesem Absatz
genannten Vermögensgegenstände
investieren dürfen,
- Anteile oder Aktien an geschlossenen
Spezial-AlF gern. § 261 Abs. 1 Nr. 6 KAGB,
soweit diese unmittelbar und mittelbar nur
in die in diesem Absatz genannten
Vermögensgegenstände investieren dürfen,
- Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und
Bankguthaben gern. § 261 Abs. 1 Nr. 7
KAGB, jedoch Wertpapiere lediglich in den
in § 253 Abs. 1 Nr. 4 KAGB genannten
Grenzen,
- Derivate gern. § 261 Abs. 3 KAGB.
Für geschlossene inländische Publikums-
AlF gemäß §§ 261 ff. KAGB darf die
Gesellschaft zusätzlich
Gesellschafterdarlehen nach § 261 Abs. 1
Nr. 8 KAGB gewähren. Für geschlossene
inländische Spezial-AlF gemäß §§ 285 ff.
KAGB darf die Gesellschaft zusätzlich
Darlehen nach § 285 Abs. 3 KAGB
gewähren
c) Offene inländische Spezial-AlF mit festen
Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB,
welche in folgende
Vermögensgegenstände investieren: die in
§ 284 Abs. 1 und Abs. 2 KAGB genannten
Vermögensgegenstände mit Ausnahme der
in § 284 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe h) und
Buchstabe j) KAGB genannten
Vermögensgegenstände.
d) Allgemeine offene inländische Spezial-
AlF gemäß § 282 KAGB, unter Ausschluss
von Hedgefonds gemäß § 283 KAGB -
welche in folgende
Vermögensgegenstände investieren: die in
§ 284 Abs. 1 und Abs. 2 KAGB genannten
Vermögensgegenstände mit Ausnahme der
in § 284 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe h) und
Buchstabe j) KAGB genannten
Vermögensgegenstände.
3. Gegenstand der kollektiven
Vermögensverwaltung sind daneben EU-
AlF, die mit den oben unter Absatz 2
genannten inländischen
Investmentvermögen vergleichbar sind.
4. Die Gesellschaft betreibt folgende
Dienst- und Nebendienstleistungen:
a) die Verwaltung einzelner nicht in
Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs.
11 des Kreditwesengesetzes angelegter
Vermögen für andere mit
Entscheidungsspielraum;
b) die Anlageberatung bezogen auf
Vermögensgegenstände, die keine
Finanzmarktinstrumente im Sinne des § 1
Abs. 11 des Kreditwesengesetzes sind;
c) den Vertrieb und das Pre-Marketing von
Anteilen oder Aktien an fremden
Investmentvermögen;
d) sonstige Tätigkeiten, die mit den
vorstehenden Dienstleistungen und
Nebendienstleistungen unmittelbar
verbunden sind.
5. Die Gesellschaft darf Geschäfte
betreiben, die zur Anlage ihres eigenen
Vermögens erforderlich sind.
6. Die Gesellschaft darf sich an
Unternehmen beteiligen, wenn der
Geschäftszweck des Unternehmens
gesetzlich oder satzungsmäßig im
Wesentlichen auf Geschäfte ausgerichtet
ist, welche die Gesellschaft selbst betreiben
darf, und eine Haftung der Gesellschaft aus
der Beteiligung durch die Rechtsform des
Unternehmens beschränkt ist.
7. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland
Zweigniederlassungen errichten.
8. Weitere Geschäfte oder Tätigkeiten darf
die Gesellschaft nicht betreiben. |
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a)
Die Hauptversammlung vom 16.07.2024 hat die Änderung der
Satzung in den §§ 2 (Gegenstand des Unternehmens), 5
(Aufsichtsrat) und 6 beschlossen. |
a)
04.11.2024
Goetzke
b)
Fall 10 |