Deutsche Oberflächentechnik GmbH, Langenfeld (Elisabeth-Selbert-Str. 4, 40764 Langenfeld). Die Verschmelzung ist auf dem Registerblatt der übernehmenden Cookson GmbH am 31.08.2005 eingetragen worden. Die Gesellschaft als der übertragende Rechtsträger ist erloschen. Eingetragen von Amts wegen gem. § 19 Abs. 2 S. 2 UmwG.
Deutsche Oberflächentechnik GmbH, Langenfeld (Elisabeth-Selbert-Str. 4, 40764 Langenfeld). Der mit der Enthone GmbH, Langenfeld (AG Düsseldorf, HRB 46930) am 03.12.2004 abgeschlossene Betriebspachtvertrag ist durch Kündigung vom 27.07.2005 zum 27.07.2005 beendet worden. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Jeder Gläubiger der Gesellschaft kann von der Enthone GmbH mit Sitz in Langenfeld (AG Düsseldorf, HRB 46930) Sicherheitsleistung entsprechend § 303 AktG für jeden Anspruch verlangen, der vor dieser Bekanntmachung begründet worden ist, wenn er sich innerhalb von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung zu diesem Zweck bei ihr meldet.Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:Den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrages in das Handelsregister nach § 10 HGB als bekanntgemacht gilt, ist vom anderen Vertragsteil Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck bei ihm melden.
Deutsche Oberflächentechnik GmbH, Langenfeld (Elisabeth-Selbert-Str. 4, 40764 Langenfeld). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 11.07.2005 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 11.07.2005 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 11.07.2005 mit der Cookson GmbH mit Sitz in Langenfeld (AG Düsseldorf, HRB 49600) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.