HRA 211704: Deutscher Drucker, Verlagsgesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. KG., Ostfildern, Riedstr. 25, 73760 Ostfildern. Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: Ebner Ulm MGV GmbH, Ulm (Amtsgericht Ulm HRB 576). Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Liquidation ist beendet. Die Firma ist erloschen. Das Registerblatt ist geschlossen.
HRA 211704: Deutscher Drucker, Verlagsgesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. KG., Ostfildern, Riedstr. 25, 73760 Ostfildern. Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: Deutscher Drucker Verlagsgesellschaft mbH, Ulm (Amtsgericht Ulm HRB 235).
HRA 211704: Deutscher Drucker, Verlagsgesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. KG., Ostfildern, Riedstr. 25, 73760 Ostfildern. Eingetreten als Persönlich haftender Gesellschafter: Ebner Ulm MGV GmbH, Ulm (Amtsgericht Ulm HRB 576), mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Deutscher Drucker, Verlagsgesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. KG., Ostfildern (Riedstr. 25, 73760 Ostfildern). Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 23.03.2007 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 23.03.2007 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "GKV Gesellschaft für kaufmännische Verwaltung, Werbung, Ausstellungen mit beschränkter Haftung", Ulm (Amtsgericht Ulm HRB 4910) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.