VR 40931: Deutscher Verein für Gesundheitspflege e.V., Bad Aibling (Rosenheimer Str. 49, 83043 Bad Aibling). Von Amts wegen berichtigt: Die Mitgliederversammlung vom 19.06.2020 hat die formwechselnde Umwandlung des Vereins in die "AWW Verwaltungsgesellschaft Haus Wittelsbach gGmbH" (Amtsgericht Traunstein HRB 28990) mit dem Sitz in Bad Aibling beschlossen.
VR 40931: Deutscher Verein für Gesundheitspflege e.V., Bad Aibling (Rosenheimer Str. 49, 83043 Bad Aibling). Die Mitgliederversammlung vom 19.06.2020 hat die formwechselnde Umwandlung des Vereins in die "AWW Verwaltungsgesellschaft Haus Wittelsbach GmbH" (Amtsgericht Traunstein HRB 28990) mit dem Sitz in Bad Aibling beschlossen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
VR 40931: Deutscher Verein für Gesundheitspflege e.V., Bad Aibling (Rosenheimer Str. 49, 83043 Bad Aibling). Der Verein hat im Weg der Ausgliederung gemäß Ausgliederungsvertrag vom 19.06.2020 sowie Beschluss seiner Mitgliederversammlung vom 19.06.2020 und Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 19.06.2020 Teile des Vermögens (Betriebsbereiche: Pflege- und Betreuungsdienst, Hauswirtschaft und Küche, mobiler Mahlzeitendienst) auf die AWW Haus Wittelsbach Senioren- und Pflegeheim gGmbH mit dem Sitz in Bad Aibling (Amtsgericht Traunstein HRB 28827) übertragen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.