VR 150009: Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Einbeck e.V., Einbeck (Tiedexer Tor 6 c, 37574 Einbeck). Die Verschmelzung ist im Register des übernehmenden Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Göttingen-Northeim e.V. am 29.08.2019 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG. Der Verein ist erloschen.
VR 150009: Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Einbeck e.V., Einbeck (Tiedexer Tor 6 c, 37574 Einbeck). Die Verschmelzung ist im Register des übernehmenden Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Göttingen-Northeim e.V. am 29.08.2019 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG. Der Verein ist erloschen.Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
VR 150009: Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Einbeck e.V., Einbeck (Tiedexer Tor 6 c, 37574 Einbeck). Der Verein ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 15.07.2019 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Kreisversammlung vom 15.07.2019 und der Kreisversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 12.07.2019 mit dem Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Göttingen-Northeim e.V. mit Sitz in Göttingen (Amtsgericht Göttingen, VR 130028) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.