HRA 104519: Deutsches Versicherungskontor Hansa GmbH & Co. KG, Hamburg, Mönkedamm 15, 20457 Hamburg. Die Gesellschaft ist wegen Vermögenslosigkeit gelöscht (§ 394 FamFG)
Deutsches Versicherungskontor Hansa GmbH & Co. KG, Hamburg (Mönkedamm 15, 20457 Hamburg). Prokura erloschen Salzsieder, Lothar, Anklam, * ‒.‒.‒‒. Durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg (67a IN 251/07) vom 01.08.07 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
Deutsches Versicherungskontor Hansa GmbH & Co. KG, Hamburg (Mönkedamm 15, 20457 Hamburg, Vermittlung von Versicherungen aller Art und die damit zusammenhängende Tätigkeit wie Verwaltung von Versicherungen und Policen, Ausstellung von Dokumenten und Schadensregulierungen; sowie die Beteiligung an anderen Unternehmen. Die Gesellschaft ist u.a. auch befugt, Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie Darlehen zu vermitteln und ferner die weiteren Geschäfte zu tätigen, die ihr gemäß der erteilten Genehmigung nach § 34 c Gewerbeordnung gestattet sind). Kommanditgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie die jeweiligen Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: "Mönkedamm" Beteiligungsgesellschaft mbH, Hamburg (AG Hamburg HRB 22469). Einzelprokura; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Salzsieder, Lothar, Anklam, * ‒.‒.‒‒. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Deutsches Versicherungskontor Hansa G.m.b.H., Pritzwalk (AG Neuruppin HRB 7494 NP) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 30.06.2006. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht:Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.