Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift und
empfangsberechtigte Person der
Europäischen Genossenschaft,
Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Kapital/Nachschusspflicht |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand; Leitungsorgan oder
geschäftsführende Direktoren der
Europäischen Genossenschaft;
Vertretungsberechtigte und besondere
Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform und Satzung
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
19 |
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Prokura erloschen:
Lanuschny, Thomas, Hatzenbühl, * ‒.‒.‒‒
Gesamtprokura gemeinsam mit einem
Vorstandsmitglied:
Schöneich, Diana, Burrweiler, * ‒.‒.‒‒ |
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a)
10.07.2023
Schnabel
b)
Fall 31 |
GnR 111: Deutsches Weintor eG, Ilbesheim/Pfalz, An der Ahlmühle 1, 76831 Ilbesheim. Bestellt als Vorstand: Römmich, Gerhard, Edenkoben, * ‒.‒.‒‒.
GnR 111: Deutsches Weintor eG, Ilbesheim/Pfalz, An der Ahlmühle 1, 76831 Ilbesheim. Nicht mehr Vorstand: Dr. Kost, Bernd, Neustadt an der Weinstraße, * ‒.‒.‒‒.
GnR 111: Deutsches Weintor eG, Ilbesheim/Pfalz, An der Ahlmühle 1, 76831 Ilbesheim. Prokura erloschen: Clüsserath, Mathias, Gäufelden, * ‒.‒.‒‒.
GnR 111: Deutsches Weintor eG, Ilbesheim/Pfalz, An der Ahlmühle 1, 76831 Ilbesheim. Die Genossenschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 01.07.2019 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Generalversammlung vom 01.07.2019 und der Generalversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 28.06.2019 mit der Weinkontor Edenkoben eG (Amtsgericht Landau in der Pfalz, GnR 151) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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