Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftender Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
27 |
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Prokura erloschen:
Sawitzki, Annett, Herford, * ‒.‒.‒‒ |
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a)
10.06.2024
Droste |
HRB 7338: DewertOkin GmbH, Kirchlengern, Weststr. 1, 32278 Kirchlengern. Nach Berichtigung der Schreibweise des Vornames: Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Sawitzki, Annett, Herford, * ‒.‒.‒‒.
HRB 7338: DewertOkin GmbH, Kirchlengern, Weststr. 1, 32278 Kirchlengern. Nicht mehr Geschäftsführer: Depenbrock, Andreas, Bad Oeynhausen, * ‒.‒.‒‒.
HRB 7338: DewertOkin GmbH, Kirchlengern, Weststr. 1, 32278 Kirchlengern. Nicht mehr Geschäftsführer: Kersting, Markus, Bonn, * ‒.‒.‒‒.
HRB 7338: DewertOkin GmbH, Kirchlengern, Weststr. 1, 32278 Kirchlengern. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 29.04.2021 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 29.04.2021 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 29.04.2021 mit der DewertOkin Services GmbH mit Sitz in Kirchlengern (Amtsgericht Bad Oeynhausen, HRB 17203) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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