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Dißmann Vermögens- und Grunstücksverwaltungs GmbH & Co. KG, Gütersloh (HRA 4263) inaktiv

Firmendaten

Anschrift
Von-Schell-Str. 21
33332 Gütersloh
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: keine Angabe
Fax: keine Angabe
E-Mail: keine Angabe
Webseite: keine Angabe
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: keine Angabe
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 1 im Vollprofil enthalten
Register
Registernr.: HRA 4263
Amtsgericht: Gütersloh
Rechtsform: GmbH & Co. KG
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die Dißmann Vermögens- und Grunstücksverwaltungs GmbH & Co. KG aus Gütersloh war im Handelsregister Gütersloh unter der Nummer HRA 4263 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die Dißmann Vermögens- und Grunstücksverwaltungs GmbH & Co. KG ihren Standort nicht geändert. Die Dißmann Vermögens- und Grunstücksverwaltungs GmbH & Co. KG wies zuletzt 0 Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 08.08.2019)

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Registermeldungen 2

Calendar 17.09.2015
Löschung

HRA 4263: Dißmann Vermögens- und Grunstücksverwaltungs GmbH & Co. KG, Gütersloh (von-Schell-Straße 21, 33332 Gütersloh). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Dißmann Immobilien GmbH & Co. KG am 11.09.2015 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.

Calendar 01.09.2015
Veränderung

HRA 4263: Dißmann Vermögens- und Grunstücksverwaltungs GmbH & Co. KG, Gütersloh (von-Schell-Straße 21, 33332 Gütersloh). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 27.08.2015 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 27.08.2015 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 27.08.2015 mit der Dißmann Immobilien GmbH & Co. KG mit Sitz in Bielefeld (Amtsgericht Bielefeld, HRA 16086) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

Historie 1

17.09.2015
Registervorgang

Löschung 17.09.2015