HRB 14836:Die Sonnenkäfer gGmbH, Fürth, Alte Reutstraße 172, 90765 Fürth.Gegenstand von Amts wegen berichtigt: folgende besonders förderungswürdige Zwecke i.S.d. § 10 b Abs. 1 EStG: a) Förderung der Jugendhilfe ( 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO) b) Förderung der Erziehung ( 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO) Die Gesellschaft verwirklicht diese Zwecke durch das Betreiben einer Kindertagesstätte (Kinderkrippe, Kindergarten und Schülerhort) in Fürth. Für die in der Kindertagesstätte zu leistende Erziehungsarbeit werden die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben, insbesondere diejenigen des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG), berücksichtigt.
HRB 14836:Die Sonnenkäfer gGmbH, Fürth, Alte Reutstraße 172, 90765 Fürth.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Geschäftsanschrift: Alte Reutstraße 172, 90765 Fürth. Gegenstand des Unternehmens: folgende besonders förderungswürdige Zwecke i.S.d. § 10 b Abs. 1 EStG: a) Förderung der Jugendhilfe ( 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO) b) Förderung der Erziehung ( 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AC) Die Gesellschaft verwirklicht diese Zwecke durch das Betreiben einer Kindertagesstätte (Kinderkrippe, Kindergarten und Schülerhort) in Fürth. Für die in der Kindertagesstätte zu leistende Erziehungsarbeit werden die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben, insbesondere diejenigen des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG), berücksichtigt. Stammkapital: 25.500,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Falk, Christa, Fürth, * ‒.‒.‒‒; Lindacher, Stefanie, Fürth, * ‒.‒.‒‒; Wokersien, Tomma, Fürth, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung des Die Sonnenkäfer e.V. mit dem Sitz in Fürth (Amtsgericht Fürth VR 1080). Nicht eingetragen: Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.