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Dienheimer Schloß Catering Service eK, Deidesheim (HRA 11394) inaktiv

Firmendaten

Anschrift
Marktplatz 1
67146 Deidesheim
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: keine Angabe
Fax: keine Angabe
E-Mail: keine Angabe
Webseite: keine Angabe
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: im Vollprofil enthalten
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 1 im Vollprofil enthalten
Register
Registernr.: HRA 11394
Amtsgericht: Ludwigshafen a.Rhein (Ludwigshafen)
Rechtsform: eK
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die Dienheimer Schloß Catering Service eK aus Deidesheim war im Handelsregister Ludwigshafen a.Rhein (Ludwigshafen) unter der Nummer HRA 11394 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die Dienheimer Schloß Catering Service eK ihren Standort nicht geändert. Die Dienheimer Schloß Catering Service eK wies zuletzt einen Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 22.08.2019)

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Registermeldungen 1

Calendar 12.08.2011
Veränderung

Dienheimer Schloß Catering Service eK, Deidesheim (Am Marktplatz 1, 67146 Deidesheim). Nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 22.07.2011 sowie des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 22.07.2011 ist das Unternehmen aus dem Vermögen des Inhabers im Wege der Umwandlung ausgegliedert und als Gesamtheit auf die Dienheimer Schloß GmbH & Co. KG mit Sitz in Deidesheim (Amtsgericht Ludwigshafen/Rh., HRA 60832) übertragen worden. Die Firma ist erloschen. Das Registerblatt ist geschlossen. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.