Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftender Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
11 |
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a)
Die Gesellschafterversammlung vom 28.08.2024 hat die
Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 13
(Gewinnverwendung) beschlossen. |
a)
03.09.2024
Korczynski |
HRB 3365: Dieter Gohmann GmbH, Bauunternehmen, Kierspe, Drosselweg 4, 58566 Kierspe. Die Gesellschafterversammlung vom 23.01.2017 hat die Änderung und Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen.
HRB 3365: Dieter Gohmann GmbH, Bauunternehmen, Kierspe, Drosselweg 4, 58566 Kierspe. Bestellt als Geschäftsführer: Gohmann, Nico, Kierspe, * ‒.‒.‒‒.
HRB 3365: Dieter Gohmann GmbH, Bauunternehmen, Kierspe, Drosselweg 4, 58566 Kierspe. Die Gesellschafterversammlung vom 10.04.2015 hat die Änderung und Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen.
HRB 3365:Dieter Gohmann GmbH, Bauunternehmen, Kierspe, Drosselweg 4, 58566 Kierspe.Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 28.11.2013/03.04.2014 mit der Gohmann Straßen- und Tiefbau GmbH mit Sitz in Kierspe (Amtsgericht Iserlohn HRB 3460) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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