HRB 8211 HB: Dipl.-Ing. Crome Beteiligungs GmbH, Bremen, Barlachweg 12, 28355 Bremen. Vertretungsregelung:Ist ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, wird die Gesellschaft durch sämtliche Liquidatoren gemeinsam vertreten. Änderung zu Nr. 4: Liquidator: Crome, Hans-Dieter, * ‒.‒.‒‒, Bremen; Die Gesellschaft ist durch Gesellschafterbeschluss aufgelöst.
HRB 8211 HB: Dipl.-Ing. Crome Beteiligungs GmbH, Bremen, Barlachweg 12, 28355 Bremen. Geschäftsanschrift: Barlachweg 12, 28355 Bremen
HRB 8211 HB: Dipl.-Ing. Crome Beteiligungs GmbH, Bremen, An der Grenzpappel 41, 28207 Bremen. Nicht mehr Geschäftsführer: Hampel, Carlo.
Dipl.-Ing. Crome Beteiligungs GmbH, Bremen, An der Grenzpappel 41, 28207 Bremen. Gegenstand: Die Übernahme der persönlichen Haftung und Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften, insbesondere die Beteiligung als persönlich haftende geschäftsführende Gesellschafterin an der Variodomo Dipl.-Ing. Crome GmbH & Co. KG und der HANSEHAUS CONTOR GmbH & Co. KG. Geschäftsführer: 3. Crome, Jens, * ‒.‒.‒‒, Bremen; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen. Prokura: 1. Crome, Hans-Dieter, * ‒.‒.‒‒, Bremen; Prokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristen. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 30.08.2011 ist der Unternehmensgegenstand geändert und der Gesellschaftsvertrag insgesamt neu gefasst worden. Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 30.08.2011 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die HANSEHAUS CONTOR Beteiligungs GmbH in Bremen (Amtsgericht Bremen, HRB 16697 HB durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..