HRB 78850: Dom Immobilien Verwaltungs GmbH, Frankfurt am Main, c/o CB Equity Investor Services GmbH, Theatinerstraße 29/IV, 80333 München. Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden BRE/Europe 6-A NQ S.à r.l. am 22.10.2020 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 122a Absatz 2, 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 78850: Dom Immobilien Verwaltungs GmbH, Frankfurt am Main, c/o CB Equity Investor Services GmbH, Theatinerstraße 29/IV, 80333 München. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsplanes vom 24.10.2019 mit der BRE/EUROPE 6-A NQ S.à.r.l. mit Sitz in Luxembourg (Registre de Commerce et des Sociétés von Luxemburg B 164016) verschmolzen. Die Vorraussetzungen der Verschmelzung nach deutschem Recht liegen vor. Die Verschmelzung wird erst wirksam sobald die Vorraussetzungen nach luxemburgischem Recht, dem die übernehmende Gesellschaft unterliegt, erfüllt sind. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 122a Absatz 2, 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 78850: Dom Immobilien Verwaltungs GmbH, Frankfurt am Main, c/o CB Equity Investor Services GmbH, Theatinerstraße 29/IV, 80333 München. Nicht mehr Geschäftsführer: Quinlan, Paul, Manhasset, New York / USA - Vereinigte Staaten, * ‒.‒.‒‒. Geändert, nun: Geschäftsführer: Seppala, James, London/Großbritannien / Vereinigtes Königreich, * ‒.‒.‒‒, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 78850: Dom Immobilien Verwaltungs GmbH, Frankfurt am Main, c/o CB Equity Investor Services GmbH, Theatinerstraße 29/IV, 80333 München. Dem Registergericht ist ein Verschmelzungsplan über die geplante grenzüberschreitende Verschmelzung der Dom Immobilien Verwaltungs GmbH mit Sitz in München (Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragen beim Amtsgericht Frankfurt am Main unter der HRB 78850) als übertragender Rechtsträger mit der BRE/EUROPE 6-A NQ S.à r.l mit Sitz in Luxemburg (société à responsabilité limitée, eingetragen beim Registre de Commerce et des Sociétés unter B 164.016) als übernehmender Rechtsträger eingereicht worden.Den Gläubigern der übertragenden Gesellschaft ist Sicherheit zu leisten, wenn sie innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Bekanntmachung des Verschmelzungsplans glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Anteilseigner der übertragenden Gesellschaft haben bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen einen Anspruch auf angemessene Abfindung, sofern sie der Verschmelzung widersprochen haben; gegebenenfalls steht ihnen auch ein Anspruch auf bare Zuzahlung zu. Gemäß § 122d UmwG wird bekannt gegeben:1. Es wird gebeten, einen Hinweis gem. § 10 HGB bekannt zu machen, wonach der gemeinsame Verschmelzungsplan beim Handelsregister eingereicht worden ist.2. An der Verschmelzung sind die Dom Immobilien Verwaltungs GmbH, eine nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland errichtete Gesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit satzungsgemäßem Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland), inländische Geschäftsanschrift c/o CB Equity Investor Services GmbH, Theatinerstraße 29/IV, 80333 München, als übertragende Gesellschaft und die BRE/EUROPE 6-A NQ S.à r.l., eine nach dem Recht von Luxemburg errichtete Gesellschaft in der Rechtsform der société à responsabilité limitée mit satzungsmäßigem Sitz in Luxemburg, Geschäftsanschrift: 2-4, rue Eugène Ruppert, L-2453 Luxembourg, als übernehmende Gesellschaft beteiligt.3. a) Die übertragende Gesellschaft ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 78850.b) Die übernehmende Gesellschaft ist eingetragen bei dem Registre de Commerce et des Sociétés unter B 164.016.4. a) aa) Nach deutschem Recht ergeben sich die Rechte der Gläubiger der übertragenden deutschen Dom Immobilien GmbH aus § 122j UmwG. Gläubigern der übertragenden Gesellschaft, die binnen zwei Monaten nach dem Tag dieser Bekanntmachung des Verschmelzungsplans einen Anspruch gegen die übertragende Gesellschaft schriftlich anmelden, nach Grund und Höhe bezeichnen und glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird, wird Sicherheit für diese Forderung gemäß § 232 BGB geleistet, soweit sie nicht Befriedigung erlangen können. Das Glaubhaftmachen erfordert die Darlegung einer konkreten Gefährdung der Forderung durch die Begleitumstände der Verschmelzung, insbesondere durch erhebliche Bilanzverluste der übernehmenden Gesellschaft, durch eine deutlich längere Prozessdauer im Ausland oder durch den Umstand, dass die Prozesskosten auch im Falle des Obsiegens vom Kläger zu tragen sind oder durch die Verlagerung bedeutender Vermögensmassen ins Ausland.Der Anspruch auf Sicherheitsleistung besteht nur für solche Forderungen, die vor oder bis zu 15 Tage nach dieser Bekanntmachung des Verschmelzungsplans entstanden sind. Der Anspruch besteht auch nicht, soweit ein Gläubiger Befriedigung verlangen kann, seine Forderung also bereits fällig ist, oder wenn dem Gläubiger bereits ausreichend Sicherheit geleistet wurde. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht außerdem den Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Anmeldung ist deren Zugang bei der übertragenden Gesellschaft.Die Gläubiger werden darauf hingewiesen, dass mit Wirksamwerden der Verschmelzung die BRE/Europe 6-A NQ S.à r.l., Luxemburg, als übernehmende Gesellschaft Gläubiger bzw. Schuldner aller Ansprüche, Forderungen und Rechte ist, deren Gläubiger bzw. Schuldner vor Wirksamwerden der Verschmelzung die Dom Immobilien Verwaltungs-GmbH, mit Sitz in Frankfurt am Main, als übertragende Gesellschaft gewesen ist.bb) Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden BRE/Europe 6-A NQ S.à r.l. ergeben sich aus Sicht des deutschen Rechts aus § 122a Abs. 2 UmwG iVm § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften außerhalb des Anwendungsbereichs des § 122j UmwG Sicherheit zu leisten, wenn sie spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung nach § 122a Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 UmwG in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung nach § 122a Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 UmwG in das Handelsregister des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, der Anspruchsschuldner ist, gefordert werden muss. Dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung gem. § 122a Abs. 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.cc) Hinsichtlich des Anspruchs eines Gläubigers der übertragenden oder der übernehmenden Gesellschaft ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. Weder § 122j UmwG noch § 22 UmwG erfasst dingliche Ansprüche, da insoweit der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches.Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der Dom Immobilien Verwaltungs GmbH unter deren Geschäftsanschrift c/o CB Equity Investor Services GmbH, Theatinerstraße 29/IV, 80333 München geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Unter der vorgenannten Anschrift können im Übrigen vollständige kostenlose Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger eingeholt werden.dd) Inhaber von Sonderrechten nach § 23 UmwG existieren nicht.b) aa) Nach Luxemburger Recht ergeben sich die Rechte der Gläubiger der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft aus Artikel 1021-9 des Luxemburgischen Gesetzes über Handelsgesellschaften vom 10. August 1915.bb) Als Folge und im Einklang mit Artikel 1021-9 des Luxemburgischen Gesetzes über Handelsgesellschaften vom 10. August 1915 in der jeweils gültigen Fassung, können die Gläubiger der verschmelzenden Gesellschaften, deren Forderungen vor dem Datum der Veröffentlichung der Urkunde, welche die Verschmelzung gemäß Artikel 1021-14 des Luxemburgischen Gesetzes über Handelsgesellschaften vom 10. August 1915 mit nachträglichen Änderungen dokumentiert, entstanden sind, innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung beim vorsitzenden Richter der Kammer des Tribunal d Arrondissement, welche in Luxemburg-Stadt in Eilsachen und in Handelssachen tagt, angemessene Schutzmaßnahmen beantragen, sofern die grenzüberschreitende Verschmelzung diesen Schutz erforderlich macht. Der Präsident des Gerichtshofes soll diesen Antrag zurückweisen wenn der Gläubiger schon angemessen geschützt ist oder wenn diese Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die Aktiva und Passiva der Gesellschaft nach der Verschmelzung nicht nötig sind. c) Ein Verschmelzungsbeschluss ist gemäß § 122g Abs. 2 UmwG entbehrlich, weil die Dom Immobilien Verwaltungs GmbH die 100%ige Tochter der BRE/EUROPE 6-A NQ S.à r.l. ist. Der gemeinsame Verschmelzungsbericht liegt einen Monat vor der Gesellschafterversammlung der BRE/EUROPE 6-A NQ S.à r.l. die zur Verschmelzung beschließt, zur Einsicht des jeweiligen Anteilsinhabers am Sitz der übertragenden bzw. der übernehmenden Gesellschaft aus. Die Gesellschafter der jeweiligen Gesellschaft haben das Recht, mindestens einen Monat vor dem Datum der Beschlussfassung über den Verschmelzungsplan, den Verschmelzungsbericht am Sitz der jeweiligen Gesellschaft einzusehen.Weder bei der übertragenden noch bei der übernehmenden Gesellschaft besteht ein Betriebsrat. Weder die übertragende noch die übernehmende Gesellschaft haben Arbeitnehmer.Gemäß Artikel 1021-7 des Luxemburgischen Gesetzes über Handelsgesellschaften vom 10. August 1915 mit nachträglichen Änderungen und in der gültigen Fassung liegt der Verschmelzungsplan mit Begleitunterlagen mindestens einen Monat vor der Gesellschafterversammlung der BRE/EUROPE 6-A NQ S.à r.l., die zur Verschmelzung beschließt, beim Handelsregister zur Einsicht aus sowie am Sitz der übernehmenden Gesellschaft.d) Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Minderheitsgesellschaftern gemäß §§ 122h und 122i UmwG ist nicht bekannt zu machen, da es sich um die Verschmelzung einer 100%igen Tochtergesellschaft auf ihre Muttergesellschaft handelt. Außenstehende Minderheitsgesellschafter sind nicht vorhanden.
HRB 78850: Dom Immobilien Verwaltungs GmbH, Frankfurt am Main, c/o CB Equity Investor Services GmbH, Theatinerstraße 29/IV, 80333 München. Nicht mehr Geschäftsführer: Fronte, Michael, New York/USA / USA - Vereinigte Staaten, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als Geschäftsführer: Quinlan, Paul, Manhasset, New York / USA - Vereinigte Staaten, * ‒.‒.‒‒, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.