HRB 70386: UNIPO Gebäudemanagement GmbH, Michelstadt, Pelarstraße 21, 64720 Michelstadt. Die Gesellschafterversammlung vom 05.04.2018 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma) beschlossen. Neue Firma: DomoSol GmbH.
HRB 70386: UNIPO Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Michelstadt, Pelarstraße 21, 64720 Michelstadt. Die Gesellschafterversammlung vom 03.03.2017 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in den §§ 1 (Firma) und 2 (Gegenstand des Unternehmens) beschlossen. Neue Firma: UNIPO Gebäudemanagement GmbH. Neuer Gegenstand: kaufmännische, technische und infrastrukturelle Gebäudemanagement und das Flächenmanagement in Anlehnung an DIN 32736 und damit verbundene Dienstleistungen für Gewerbeobjekte, Wohnobjekte und Wohnungseigentum im Bestand verbundener Unternehmen und im Fremdbestand. Weiterer Gegenstand sind Dienstleistungen im Bereich der Immobilienvermarktung und im Bereich des Bauprojektmanagement.
HRB 70386: UNIPO Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Michelstadt, Pelarstraße 21, 64720 Michelstadt. Nicht mehr Geschäftsführer: Muschik, Rüdiger, Mainz, * ‒.‒.‒‒.
HRB 70386: UNIPO Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Michelstadt, Pelarstraße 21, 64720 Michelstadt. Prokura erloschen: Schnurrer, Matthias, Groß-Umstadt, * ‒.‒.‒‒.
UNIPO Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Michelstadt, Pelarstraße 21, 64720 Michelstadt.Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 14.04.2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der ODENCO Kosmetik GmbH mit Sitz in Michelstadt (AG Darmstadt, HRB 71153) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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