Dr. Boysen Consulting GmbH, Koblenz, Ernst-Abbe-Straße 16, 56070 Koblenz. Die Gesellschafterversammlung vom 25.09.2013 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma, Sitz) und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Neue Firma: Dr. Boysen Management + Consulting GmbH. Änderung der Geschäftsanschrift: Brentanostraße 62, 56077 Koblenz.
Dr. Boysen Consulting GmbH, Koblenz, Ernst-Abbe-Straße 16, 56070 Koblenz.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Geschäftsanschrift: Ernst-Abbe-Straße 16, 56070 Koblenz. Gegenstand: Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung von Unternehmensberatung und Interimmanagement, die Vermittlung von Dienstleistungen (insbesondere im Bereich Interimmanagement, Unternehmensberatung, Fach- und Führungskräftevermittlung, Vermittlung von betriebswirtschaftlicher Software) sowie die Durchführung von Schulungsmaßnahmen und Coaching. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Dr. Boysen, Werner, Koblenz, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Dr. Boysen & Partner Unternehmensberater, Koblenz (AG Koblenz PR 20088) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 28.07.2010. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.