HRB 20846 KI: Dr. Henf & Co. GmbH, Preetz, Bahnhofstr. 20, 24211 Preetz. Rechtsform: Die Eintragung betreffend die Errichtung der Gesellschaft ist von Amts wegen berichtigt und wird wie folgt berichtigt eingetragen: Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch teilweise Übertragung des Vermögens als Gesamtheit der Dr. Henf & Co. SE (Amtsgericht Kiel, HRB 17071 Kl). Übertragen wurden die Bankgeschäfte gemäß § 3 2) a) der Satzung der Dr. Henf & Co. SE mit der UniCredit Bank AG auf Grund des Spaltungsplans vom 20.06.2019 und des Zustimmungsbeschlusses vom selben Tage. Die Spaltung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden.
HRB 20846 KI: Dr. Henf & Co. GmbH, Preetz, Bahnhofstr. 20, 24211 Preetz. Name der Firma: Dr. Henf & Co. GmbH; Sitz der Firma: Sitz/Niederlassung: Preetz; Geschäftsanschrift: Bahnhofstr. 20, 24211 Preetz; Gegenstand: 1. Die Gesellschaft ist eine Beratungsgesellschaft. Gegenstand des Unternehmens ist a) die Unternehmensberatung, insbesondere die volks- und betriebswirtschaftliche Beratung, b) die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten in Rechts- und Steuersachen, c) die Erledigung von Rechts- und Steuerangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen, die Fördermittelberatung und hiermit im Zusammenhang erbrachte Rechtsdienstleistungen und d) die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind - jedoch ohne das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen - sowie das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind. 2. Gegenstand des Unternehmens ist weiterhin a) das Betreiben von Bankgeschäften mit der Muttergesellschaft, Schwestergesellschaften und deren und eigenen Tochtergesellschaften i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 7 KWG sowie Kreditinstituten i.S.v. § 1 Abs. 1 KWG, insbesondere - Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft), - Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft) und - Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere (Garantiegeschäft); b) die Erbringung von Finanzdienstleistungen gegenüber der Muttergesellschaft, Schwestergesellschaften und deren und eigenen Tochtergesellschaften i.S.v. § 2 Abs. 6 Nr. 5 KWG einschließlich der Tätigkeit als Versicherungsvermittler; Kapital: 25.000 EUR; Vertretungsregelung: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: 1. Ass. iur. Henf, Andreas, * ‒.‒.‒‒, Kiel; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 20.06.2019. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.