Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
5 |
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b)
Der Formwechsel ist mit Eintragung des Rechtsträgers neuer
Rechtsform (Amt für Justiz Fürstentum Liechtenstein,
Handelsregister, FL-0002.706.071-8) am 05.06.2023 wirksam
geworden. |
a)
15.06.2023
Kob
b)
Fall 6 |
4 |
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b)
Die Gesellschaft ist nach Maßgabe des Beschlusses der
Gesellschafterversammlung vom 15.02.2023 im Wege des
genzüberschreitenden Formwechsels in die Dr. Mensching
Zweite Beteiligungs GmbH mit Sitz in Schaan, Fürstentum
Liechtenstein umgewandelt.
Der Formwechsel wird erst wirksam mit der Eintragung des
Rechtsträgers neuer Rechtsform. |
a)
20.04.2023
Kob
b)
Fall 5 |
HRB 162758: Dr. Mensching Zweite Beteiligungs GmbH, Hamburg, Am Sandtorkai 48, 20457 Hamburg. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 14.12.2020 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Dr. Mensching Beteiligungs UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg, HRB 135544) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 162758: Dr. Mensching Zweite Beteiligungs GmbH, Hamburg, Am Sandtorkai 48, 20457 Hamburg. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 04.06.2020 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Dritte Dr. Mensching Beteiligungs UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg, HRB 155130) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRA 124003: Dr. Mensching Zweite Beteiligungs UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Hamburg, Am Sandtorkai 48, 20457 Hamburg. Die Gesellschaft ist nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 12.05.2020 im Wege des Formwechsels in die Dr. Mensching Zweite Beteiligungs GmbH mit Sitz in Hamburg umgewandelt. Der Formwechsel ist mit Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform (Amtsgericht Hamburg HRB 162758) am 22.05.2020 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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