HRB 5241: Dr. Merten + Steinke Information Management GmbH, Siegen, Birlenbacher Str. 19-21, 57078 Siegen. Nicht mehr Geschäftsführer: Brenker, Jens, Darmstadt, * ‒.‒.‒‒.
HRB 5241: Dr. Merten + Steinke Information Management GmbH, Siegen, Birlenbacher Str. 19-21, 57078 Siegen. Bestellt als Geschäftsführer: Brenker, Jens, Darmstadt, * ‒.‒.‒‒. Nach Änderung des Wohnortes weiterhin Geschäftsführer: Dr. Merten, Udo, Kreuztal, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 5241: Dr. Merten + Steinke Information Management GmbH, Siegen, Birlenbacher Str. 19-21, 57078 Siegen. Nach Änderung des Wohnortes weiterhin Geschäftsführer: Dr. Merten, Udo, Bonn, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 5241: Dr. Merten + Steinke Information Management GmbH, Siegen, Birlenbacher Str. 18, 57078 Siegen. Änderung zur Geschäftsanschrift: Birlenbacher Str. 19-21, 57078 Siegen.
Dr. Merten + Steinke Information Management GmbH, Siegen, Birlenbacher Str. 18, 57078 Siegen.Ergänzend eingetragen: Geschäftsanschrift: Birlenbacher Str. 18, 57078 Siegen. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Spaltungsplanes vom 16.07.2009 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 16.07.2009 Teile ihres Vermögens als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung auf die dadurch neu gegründete Dr. Merten + Steinke Interactive Solutions GmbH mit Sitz in Siegen (AG Siegen HR B 8930) übertragen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.