Dr. Stahl und Partner Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Heilbronn, (Robert-Bosch-Str. 32, 74081 Heilbronn).Die Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers ist am 02.12.2008 erfolgt. Gemäß § 19 Abs. 2 UmwG von Amts wegen eingetragen.
Dr. Stahl und Partner Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Heilbronn, (Robert-Bosch-Str. 32, 74081 Heilbronn).Eingetreten als Partner: Dr. Broll, Hans-Joachim, Steuerberater, Ludwigsburg, * ‒.‒.‒‒; Hess, Herrmann, Steuerberater, Kirchheim am Neckar, * ‒.‒.‒‒; Schmitt, Dieter, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Remseck am Neckar, * ‒.‒.‒‒, jeweils mit der Befugnis, im Namen der Partnerschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Ausgeschieden als Partner: Faigle, Gerd Jürgen, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Ludwigsburg, * ‒.‒.‒‒.
Dr. Stahl und Partner Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Heilbronn, (Robert-Bosch-Str. 32, 74081 Heilbronn).Die Partnerschaftsgesellschaft (übertragender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 14.08.2008 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 14.08.2008 mit der Partnerschaftsgesellschaft "Dr. Broll, Schmitt, Kaufmann & Partner, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte", Ludwigsburg (Amtsgericht Amtsgericht Stuttgart PR 200019) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Die Verschmelzung wird erst mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.