Gemeinschaftspraxis Zahnärzte Dr. med. dent. Bruno Stumpf und Miriam Stumpf GmbH, Tauberbischofsheim, Grabenweg 13, 97941 Tauberbischofsheim.Die Gesellschafterversammlung vom 02.12.2009 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma und Sitz) und § 2 (Gegenstand des Unternehmens) beschlossen. Firma geändert; nun: Dr. med. dent. Bruno Stumpf und Miriam Stumpf GmbH. Gegenstand geändert; nun: Die Erbringung kaufmännischer und verwaltungstechnischer Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Zahnärzteberufes der Gesellschafter Dr. med. dent. Bruno Stumpf und Miriam Stumpf. Die Gesellschaft selbst erbringt ausdrücklich keine zahnmedizinischen Leistungen.
Gemeinschaftspraxis Zahnärzte Dr. med. dent. Bruno Stumpf und Miriam Stumpf GmbH, Tauberbischofsheim, Grabenweg 13, 97941 Tauberbischofsheim.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 27.07.2009. Geschäftsanschrift: Grabenweg 13, 97941 Tauberbischofsheim. Gegenstand: Die gemeinschaftliche Ausübung der vertragszahnärztlichen und privatzahnärztlichen Tätigkeit. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Zahnarztes nicht vereinbar sind, sind ausgeschlossen. Stammkapital: 30.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Dr. Stumpf, Bruno, Tauberbischofsheim, * ‒.‒.‒‒; Stumpf, Miriam, geb. Eifert, Tauberbischofsheim, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Partnerschaftsgesellschaft "Gemeinschaftspraxis Zahnärzte Bruno Stumpf und Miriam Eifert Partnerschaft", Tauberbischofsheim (Amtsgericht Mannheim PR 700006) gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.