Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
9 |
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b)
Bestellt:
Geschäftsführer:
Schüller, Daniel, Bonn, * ‒.‒.‒‒
einzelvertretungsberechtigt. |
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a)
19.04.2024
Jokisch |
HRB 2496: Dresdner Schornstein- und Feuerfestbau GmbH, Dresden, Weinböhlaer Str. 55, 01127 Dresden. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Karnatz, Roland, Dresden, * ‒.‒.‒‒. Vertretungsbefugnis geändert, nun: Geschäftsführer: Mäller, Jörg, Meißen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt.
HRB 2496: Dresdner Schornstein- und Feuerfestbau GmbH, Dresden, Weinböhlaer Str. 55, 01127 Dresden. Bestellt: Geschäftsführer: Mäller, Jörg, Meißen, * ‒.‒.‒‒.
HRB 2496: Dresdner Schornstein- und Feuerfestbau GmbH, Dresden, Weinböhlaer Str. 55, 01127 Dresden. Bestellt: Geschäftsführer: Schüller, Dieter, Bonn, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 2496: Dresdner Schornstein- und Feuerfestbau GmbH, Dresden, Weinböhlaer Str. 55, 01127 Dresden. Die Feuerfest und Hochbau Unterwellenborn GmbH mit dem Sitz in Unterwellenborn/ Thüringen (Amtsgericht Jena, HRB 205382) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 26.08.2015 und des Beschlusses der Gesellschafterversammlung der übertragenden Gesellschaft vom selben Tag sowie des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 26.08.2015 mit der Gesellschaft im Wege der Aufnahme verschmolzen.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
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