Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
6 |
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b)
Bestellt als
Geschäftsführer:
Fügmann, Marc, Seggebruch, * ‒.‒.‒‒ |
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a)
02.01.2024
Kratzberg |
5 |
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Prokura erloschen:
Mahnkopf, Gerlinde, Holzminden |
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a)
22.09.2023
Kratzberg |
HRB 110509: Druck- und Verlagshaus Hüpke & Sohn Weserland-Verlag GmbH, Holzminden, Zeppelinstr. 10, 37603 Holzminden. Nicht mehr Geschäftsführer: Mahnkopf, Constanze, Kauffrau, Holzminden. Bestellt als Geschäftsführer: Becker, Sandra, Hemmingen, * ‒.‒.‒‒.
HRB 110509: Druck- und Verlagshaus Hüpke & Sohn Weserland-Verlag GmbH, Holzminden, Zeppelinstr. 10, 37603 Holzminden. Die Gesellschafterversammlung vom 19.08.2020 hat Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen.
HRB 110509:Druck- und Verlagshaus Hüpke & Sohn Weserland-Verlag GmbH, Holzminden, Zeppelinstr. 10, 37603 Holzminden.Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 18./26.03.2014 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers von den gleichen Tagen mit der Weserland Media Service GmbH mit Sitz in Holzminden (HRB 110679) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.