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Druckerei Carl Hessel Inh. Bollmann oHG, Feucht (HRA 282)

Firmendaten

Anschrift
Nürnberger Str. 5
90537 Feucht
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: 09128/707250
Fax: im Vollprofil enthalten
E-Mail: im Vollprofil enthalten
Webseite: www.hessel.de
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: keine Angabe
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 1 im Vollprofil enthalten
Register
Registernr.: HRA 282
Amtsgericht: Nürnberg
Rechtsform: oHG
Keywords
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Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die Druckerei Carl Hessel Inh. Bollmann oHG aus Feucht ist im Handelsregister Nürnberg unter der Nummer HRA 282 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die Druckerei Carl Hessel Inh. Bollmann oHG ihren Standort nicht geändert. Die Druckerei Carl Hessel Inh. Bollmann oHG weist zur Zeit 0 Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 19.08.2023)

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Registermeldungen 1

Calendar 18.03.2005
Veränderung

Druckerei Carl Hessel Inh. Bollmann oHG, Feucht b. Nbg. (Nürnberger Str. 5, 90537 Feucht b. Nbg.). Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 28.02.2005 sowie der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit dem Verlag "Der Bote" Hanns Bollmann GmbH & co. mit dem Sitz in Feucht (Amtsgericht Nürnberg HRA 768) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft. Die Verschmelzung wurde am 17.03.2005 in das Register der übernehmenden Gesellschaft eingetragen (siehe Amtsgericht Nürnberg HRA 768). Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, ist wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.