HRA 111410: Druckerei Wulf e. Kfm. Inhaber Tim Glässing, Hamburg, Schierenberg 62, 22145 Hamburg. Änderung zur Geschäftsanschrift: Oldenfelder Bogen 13, 22143 Hamburg. Nach Änderung des Wohnsitzes nunmehr Inhaber: Glässing, Tim, Bargfeld-Stegen, * ‒.‒.‒‒.
Druckerei Wulf e. Kfm. Inhaber Tim Glässing, Hamburg, Mexikoring 33, 22297 Hamburg. Änderung zur Geschäftsanschrift: Schierenberg 62, 22145 Hamburg.
Offsetdruck Wulf oHG, Hamburg, Mexikoring 33, 22297 Hamburg.Einzelkaufmann. Druckerei Wulf e. Kfm. Inhaber Tim Glässing. Ausgeschieden Persönlich haftender Gesellschafter: Wulf, Ruth, Hamburg, * ‒.‒.‒‒; Wulf, Joachim, Hamburg, * ‒.‒.‒‒. Inhaber: Glässing, Tim, Hamburg, * ‒.‒.‒‒.
Offsetdruck Wulf oHG, Hamburg, Mexikoring 33, 22297 Hamburg.(Betrieb eines Dienstleistungsbetriebes mit dem Angebot Klein-Offset-Druck, Fotokopien und Lichtpausen).Offene Handelsgesellschaft. Geschäftsanschrift: Mexikoring 33, 22297 Hamburg. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftende Gesellschafter können ermächtigt werden, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Wulf, Joachim, Hamburg, * ‒.‒.‒‒; Wulf, Ruth, Hamburg, * ‒.‒.‒‒, jeweils mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Offsetdruck Joachim Wulf GmbH, Hamburg (AG Hamburg HRB 27388) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 16.03.2010. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.