HRB 10042 FL: Druckhaus Leupelt GmbH, Handewitt, Heideland-Ost 24, 24976 Handewitt. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 28.06.2017 ist das Stammkapital aus Gesellschaftsmitteln um 348.000 EUR auf 400.000 EUR erhöht und der Gesellschaftsvertrag entsprechend in § 3 geändert worden.
HRB 10042 FL: Druckhaus Leupelt GmbH, Handewitt, Heideland-Ost 24, 24976 Handewitt. Gegenstand des Unternehmens ist die Gestaltung, die Entwicklung und die Herstellung sowie der Vertrieb von Druckvorlagen, Druckerzeugnissen und Multimediaprodukten für den geschäftlichen und privaten Bedarf. Kapital: 52.000,00 EUR. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: 1. Leupelt, Ulrich, * ‒.‒.‒‒, Harrislee, mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen. Geschäftsführer: 2. Leupelt, Franziska, * ‒.‒.‒‒, Harrislee, mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Druckhaus Leupelt GmbH & Co. KG mit Sitz in Handewitt (Amtsgericht Flensburg, HRA 3144) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 28.05.2013. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.