HRA 117508: Dubick & Stehr Baumaschinen GmbH & Co. KG, Hamburg, Liebigstraße 30, 22113 Hamburg. Änderung zur Geschäftsanschrift: Billbrookdeich 182, 22113 Hamburg.
HRA 117508: Dubick & Stehr Baumaschinen GmbH & Co. KG, Hamburg, Liebigstraße 30, 22113 Hamburg. Nach Umfirmierung nunmehr Persönlich haftender Gesellschafter: Olaf Nagel Verwaltungs-GmbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 131076), mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRA 117508: Dubick & Stehr Baumaschinen GmbH & Co. KG, Hamburg, Liebigstraße 30, 22113 Hamburg. Prokura erloschen Kleine, Gottfried, Tespe, * ‒.‒.‒‒; Nagel, Olaf, Escheburg, * ‒.‒.‒‒.
HRA 117508:Dubick & Stehr Baumaschinen GmbH & Co. KG, Hamburg, Liebigstraße 30, 22113 Hamburg.(An- und Verkauf von Baumaschinen, Bauzubehör und Baumaterialien jeder Art sowie Reparatur und Vermietung von Baumaschinen, Ergänzung von Baumaschinen durch Einbau von Aggregaten, Zusammenbau von Baumaschinen aus einzelnen Aggregaten, Komplettierung von Baumaschinen durch Einbau anderer Geräte, z.B. eines Kranes ). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Liebigstraße 30, 22113 Hamburg. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Peter Stehr Verwaltungs-GmbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 131076), mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Gesamtprokura gemeinsam mit einem persönlich haftenden Gesellschafter oder einem anderen Prokuristen: Kleine, Gottfried, Tespe, * ‒.‒.‒‒; Nagel, Olaf, Escheburg, * ‒.‒.‒‒. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Dubick & Stehr Baumaschinen GmbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 12383) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 28.04.2014. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.