HRA 61517:Dubois & Bröcker Hochwald Getränke GmbH & Co. KG, Wadern, Poststraße 12, 66687 Wadern.Die Liquidation ist beendet; die Firma ist erloschen.
Dubois & Bröcker Hochwald Getränke GmbH & Co. KG, Wadern, Poststraße 12, 66687 Wadern. Ausgeschieden als Liquidator: Beeck, Hubert, Homburg, * ‒.‒.‒‒.
Dubois & Bröcker Hochwald Getränke GmbH & Co. KG, Wadern, Poststraße 12, 66687 Wadern. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird die Gesellschaft durch die Liquidatoren gemeinsam vertreten. Bestellt als Liquidator: Becker, Knut, Beckingen, * ‒.‒.‒‒; Beeck, Hubert, Homburg, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
Dubois Getränkehandel GmbH & Co. KG, Wadern (Poststraße 12, 66687 Wadern). Neue Firma: Dubois & Bröcker Hochwald Getränke GmbH & Co. KG. Eingetreten als Persönlich haftender Gesellschafter: Dubois & Bröcker Hochwald Getränke Verwaltungsgesellschaft mbH, Wadern (Amtsgericht Saarbrücken HRB 64400), mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 08.12.2004 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 08.12.2004 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 08.12.2005 mit der Willi Karl Bröcker Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wadern (AG Saarbrücken HRB 63023) als übertragender Rechtsträger unter Ausschluss der Abwicklung im Wege der Verschmelzung nach §§ 2 Nr. 1, 3 Abs 1 Nr. 2, 4 ff, 46ff UmwG - Verschmelzung durch Aufnahme - verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.