Durach Hotel GmbH & Co. Grundstücks KG, Unterhaching, Landkreis München (Oberweg 6, 82008 Unterhaching). Die Verschmelzung wurde am 18.07.2006 in das Register der übernehmenden Gesellschaft eingetragen (siehe Amtsgericht München HRA 74234).
Durach Hotel GmbH & Co. Grundstücks KG, Unterhaching, Landkreis München (Oberweg 6, 82008 Unterhaching). Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 13.06.2006 sowie der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Develey Holding GmbH & Co. Beteiligungs OHG (künftig: Develey Holding GmbH & Co. KG) mit dem Sitz in Unterhaching (Amtsgericht München HRA 74234) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Durach Hotel GmbH & Co. Grundstücks KG, Unterhaching, Landkreis München (Oberweg 6, 82008 Unterhaching). Die Gesellschaft hat im Wege der Ausgliederung gemäß Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 18.07.2005 sowie Beschluss ihrer Gesellschafterversammlung vom 18.07.2005 und Beschluss der Gesellschafterversammlung der übernehmenden Gesellschaft vom 18.07.2005 Teile des Vermögens (Hotelbetrieb Meerane) auf die Hotel Meerane GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Unterhaching (Amtsgericht München HRA 86213) übertragen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger, ist wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§125, 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.