HRB 56279: Dynamik 24 Vermögensberatung GmbH, Köln, Andernacher Straße 3, 50968 Köln. Die Gesellschafterversammlung vom 01.09.2016 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 12 (Tod eines Gesellschafters) und § 13 (Abfindung) beschlossen. Änderung zur Geschäftsanschrift: Agrippinanwerft 14, 50678 Köln.
HRB 56279: Dynamik 24 Vermögensberatung GmbH, Köln, Andernacher Straße 3, 50968 Köln. Nicht mehr Geschäftsführer: Ghaffari, Ghaffar, Köln, * ‒.‒.‒‒.
Dynamik 24 Vermögensberatung GmbH, Köln (Andernacher Str. 3, 50968 Köln). Die Geschäftsführer Ghaffari, Ghaffar und von Stockhausen, Kai Friedrich Karl Helge sind jetzt auch jeweils einzelvertretungsberechtigt.
Dynamik 24 Vermögensberatung GmbH, Köln (Andernacher Str. 3, 50968 Köln). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. die Vermögensberatung sowie die Vermittlung von Bausparverträgen, Investmentfonds, Finanzierungen und Versicherungen. 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Ghaffari, Ghaffar, Köln, * ‒.‒.‒‒; von Stockhausen, Kai Friedrich Karl Helge, Köln, * ‒.‒.‒‒, jeweils mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Dynamik 24 Vermögensberatung GmbH & Co. KG, Köln (Amtsgericht Köln, HRA 14738) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 20.07.2005. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.