HRB 4911: E & P Eisdielen GmbH, Bornheim, Walburgisstraße 7, 53332 Bornheim. Die Liquidation ist beendet. Die Gesellschaft ist gelöscht.
HRB 4911:E & P Eisdielen GmbH, Bornheim, Walburgisstraße 7, 53332 Bornheim.Ist nur ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Liquidatoren gemeinsam vertreten. Bestellt zum Liquidator: Eschke, Frank, Bornheim, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
E & P Eisdielen GmbH, Bonn, Ellerstr. 58, 53119 Bonn. Die Gesellschafterversammlung vom 28.07.2011 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Satz 2 (Sitz) und mit ihr die Sitzverlegung nach Bornheim beschlossen. Neuer Sitz: Bornheim. Geschäftsanschrift: Walburgisstraße 7, 53332 Bornheim. Nicht mehr Geschäftsführer: Mak, Georg, Bonn, * ‒.‒.‒‒. Bestellt zum Geschäftsführer: Eschke, Frank, Bornheim, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 28.07.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 01.01.2011 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 01.01.2011 mit der Minor Vermittlungsgesellschaft mbH mit Sitz in Bonn (Amtsgericht Bonn, HRB 8806) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.