E + S Gastronomie GmbH, Homburg ( Homburg). Die Gesellschaft ist gemäß § 394 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.
E + S Gastronomie GmbH, Homburg ( Homburg). Gemäß § 65 Absatz 1 Satz 3 GmbHG von Amts wegen eingetragen: Durch Beschluss des Amtsgericht Saarbrücken vom 28.09.2011, Aktenzeichen 107 IN 45/11, ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig mangels Masse abgewiesen worden. Die Gesellschaft ist kraft Gesetzes aufgelöst.
E + S Gastronomie GmbH, Homburg ( Homburg).Es ist beabsichtigt, die Gesellschaft von Amts wegen gemäß § 394 FamFG wegen Vermögenslosigkeit zu löschen. Gegen die Löschung von Amts wegen ist das Rechtsmittel des Widerspruchs statthaft. Der Widerspruch ist binnen einer Frist von 3 Monaten beginnend mit dem Tag dieser Veröffentlichung durch Einreichen eines Widerspruchsschreibens -schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle- beim Amtsgericht Saarbrücken, -zentrales Handelsregister-, Mainzerstr.178, 66121 Saarbrücken einzulegen. Der Widerspruch muss die Bezeichnung der angefochtenen Löschungsankündigung enthalten sowie die Erklärung, dass Widerspruch eingelegt wird. Er ist vom Widerspruchsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.Das Widerspruchsschreiben kann auch in der Form eines elektronischen Dokumentes eingereicht werden, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein muss (§§ 14 II Fam FG, 130 a Abs. 2 und 3, 298 ZPO).