HRB 23520: E.P.P. Gußwarenhandelsgesellschaft mbH, Geiselberg, Hauptstraße 66, 67715 Geiselberg. Die Gesellschafterversammlung vom 26.06.2017 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Ziff. 2 (Sitz) und mit ihr die Sitzverlegung nach Pirmasens beschlossen. Neuer Sitz: Pirmasens. Änderung der Geschäftsanschrift: Beckenhofer Straße 32, 66955 Pirmasens.
E.P.P. - Röhren- und Warenhandelsgesellschaft mbH, Geiselberg (Hauptstraße 66, 67715 Geiselberg). Die Gesellschafterversammlung hat am 15.02.2006 beschlossen, das Stammkapital (DEM 50.000,00) auf Euro umzustellen, es von dann EUR 25.564,59 um EUR 435,41 auf EUR 26.000,00 zu erhöhen und den Gesellschaftsvertrag in § 3 Abs. 1 und 2 (Stammkapital) zu ändern; gleichzeitig wurde § 12 Abs. 4 (Gesellschafterversammlung) geändert. Die Gesellschafterversammlung vom 15.02.2006 hat weiter die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 Abs. 1 und 2 (Stammkapital) und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um EUR 24.000,00 zum Zwecke der Verschmelzung mit der GOK Guß- und Oberflächentechnik GmbH, Geiselberg, (Amtsgericht Zweibrücken, HRB 23519) auf EUR 50.000,00 beschlossen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 15.02.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 15.02.2006 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 15.02.2006 mit der GOK Guß- und Oberflächentechnik GmbH mit Sitz in Geiselberg (Amtsgericht Zweibrücken, HRB 23519) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Die Gesellschafterversammlung vom 15.02.2006 hat desweiteren die Änderung des Gesellschaftsvertrages in den §§ 1 Abs. 1 (Firma) und 18 (Bekanntmachungen der Gesellschaft) beschlossen. Neue Firma: E.P.P. Gußwarenhandelsgesellschaft mbH. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.