EADS Dornier Raumfahrt Holding GmbH, München (Willy-Messerschmitt-Straße ***, 85521 Ottobrunn). Die Verschmelzung wurde am 12.09.2007 in das Register der übernehmenden Gesellschaft eingetragen (siehe Amtsgericht München HRB 107648).
EADS Dornier Raumfahrt Holding GmbH, München (Willy-Messerschmitt-Straße ***, 85521 Ottobrunn). Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 21.08.2007 sowie der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der "EADS Deutschland GmbH" mit dem Sitz in Ottobrunn (Amtsgericht München HRB 107648) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
EADS Dornier Raumfahrt Holding GmbH, München (Willy-Messerschmitt-Str. 1, 85521 Ottobrunn). Die "EADS Raumfahrt Beteiligungs GmbH" mit dem Sitz in Ottobrunn (Amtsgericht München HRB 113200) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 16.08.2005 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.