EBV Aktiengesellschaft, Herzogenrath (Roermonder Straße 63, 52134 Herzogenrath). Der Formwechsel ist mit Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform (AG Aachen HRB 13393) am 27.12.2005 wirksam geworden.
EBV Aktiengesellschaft, Herzogenrath (Roermonder Straße 63, 52134 Herzogenrath). Die Gesellschaft ist nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 12.12.2005 im Wege des Formwechsels in die EBV Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Herzogenrath umgewandelt worden. Der Formwechsel wird erst wirksam mit der Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
EBV Aktiengesellschaft, Herzogenrath (Roermonder Straße 63, 52134 Herzogenrath). Bestellt als Vorstand: Dr. Mesmann, Ewald, Rheinberg, * ‒.‒.‒‒.
EBV Aktiengesellschaft, Herzogenrath (Roermonder Straße 63, 52134 Herzogenrath). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 23.08.2005 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Hauptversammlung vom 26.08.2005 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 23.08.2005 mit der Industriepark Emil-Mayrisch GmbH mit Sitz in Aldenhoven (AG Düren HRB 3870) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.