ECHO Rode Fruchtimport Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Frankfurt am Main (Josef-Eicher-Straße 10, 60437 Frankfurt am Main). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden AZ Fruchtimport Gesellschaft mit beschränkter Haftung am 27.07.2006 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
ECHO Rode Fruchtimport Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Frankfurt am Main (Josef-Eicher-Straße 10, 60437 Frankfurt am Main). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 27.06.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der AZ Fruchtimport Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 46083) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.