EEG European Equity Group GmbH, Hamburg (Körnerstr. 34, 22301 Hamburg). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 21.12.2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Derenburg GmbH mit Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg, HRB 99678) verschmolzen. Die Verschmelzung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers am 12.09.2011 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
EEG European Equity Group GmbH, Hamburg (Körnerstraße 34, 22301 Hamburg). Die Gesellschafterversammlungen vom 20.07.2006 und 21.12.2006 haben die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 (Gegenstand des Unternehmens) beschlossen. Neuer Unternehmensgegenstand: der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kommanditanteilen, Beteiligungen als Komplementär, Beteiligungen als stiller Gesellschafter gemäß § 230 HGB und Genussrechten im eigenen Namen und für eigene Rechnung zur Anlage des eigenen Gesellschaftsvermögens. Die Gesellschaft darf Unternehmen, an denen sie eine Beteiligung gemäß vorstehendem Absatz hält, Darlehen gewähren. Sie darf verfügbares Geld zur Anlage bei Kreditinstituten und zum Ankauf von Schuldverschreibungen verwenden. Die Gesellschaft darf außerdem Kredite aufnehmen sowie Genussrechte und Schuldverschreibungen vergeben. Der Erwerb von Grundstücken ist der Gesellschaft nur zur Beschaffung von Geschäftsräumen gestattet. Die Gesellschaft darf keine Bankgeschäfte gemäß § 1 KWG, insbesondere nicht die Anschaffung oder die Veräußerung von Wertpapieren für andere (Effektengeschäfte), die Verwahrung oder die Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäfte) oder die in § 1 des Gesetzes für Kapitalanlagegesellschaften bezeichneten Geschäfte (Investmentgeschäfte) betreiben.Die Gesellschaft darf ferner keine Finanzdienstleistungen erbringen, die gemäß § 32 Abs. 1 KWG einer Erlaubnispflicht unterliegen. Gegenstand sind ferner die strategische Beratung von Wirtschaftsunternehmen, Akquisition von Beratungsaufträgen sowie das Auftreten als Vertragspartner und Weitergabe von Beratungsaufträgen an andere Unternehmensberater sowie freie Mitarbeiter. Die Gesellschaft ist weiterhin berechtigt, mit ihrem Tätigkeitsbereich verbundene Dienstleistungen jeder Art auszuführen.