HRB 26663: EF Klein Wingert Gerlach GmbH, Wiesbaden, Steubenstraße 5, 65189 Wiesbaden. Die Liquidation ist beendet. Die Gesellschaft ist gelöscht. Das Registerblatt ist geschlossen.
HRB 26663: EF Klein Wingert Gerlach GmbH, Wiesbaden, Hohenstaufenstraße 1, 65189 Wiesbaden. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Steubenstraße 5, 65189 Wiesbaden.
HRB 26663: EF Klein Wingert Gerlach GmbH, Wiesbaden, Hohenstaufenstraße 1, 65189 Wiesbaden. Allgemeine Vertretungsregelung geändert, nun: Ist nur ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Liquidatoren oder durch einen Liquidator gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geändert, nun: Liquidator: Gerlach, Frank Oliver, Mainz, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
HRB 26663: EF Klein Wingert Gerlach GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Wiesbaden, Hohenstaufenstraße 1, 65189 Wiesbaden. Die Gesellschafterversammlung vom 28.11.2016 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in den §§ 1 (Firma und Sitz) und 2 (Gegenstand des Unternehmens) beschlossen. Neue Firma: EF Klein Wingert Gerlach GmbH. Neuer Gegenstand: Verwaltung eigenen Vermögens (Abwicklungsgesellschaft).
HRB 26663: EF Klein Wingert Gerlach GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Wiesbaden, Hohenstaufenstraße 1, 65189 Wiesbaden. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 29.08.2016 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der EF Investor GmbH mit Sitz in Wiesbaden (Amtsgericht Wiesbaden HRB 27077) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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