EIRON Eisenerz und Rohstoff GmbH, Kronberg im Taunus, Bleichstraße 1, 61476 Kronberg im Taunus. Prokura erloschen: Langhorst, Max, Mainz, * ‒.‒.‒‒.
EIRON Eisenerz und Rohstoff GmbH, Kronberg im Taunus, Bleichstraße 1, 61476 Kronberg im Taunus. Von Amts wegen ergänzt: Einzelprokura: Hill, Christopher, Friedrichsdorf, * ‒.‒.‒‒.
EIRON Eisenerz und Rohstoff GmbH, Kronberg im Taunus, Bleichstraße 1, 61476 Kronberg im Taunus. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 03.03.2011. Geschäftsanschrift: Bleichstraße 1, 61476 Kronberg im Taunus. Gegenstand: Der Handel mit und die Verschiffung von Eisenerzen und anderen Rohstoffen für die Eisen-, Stahl-, Zement- und andere Industrien, ferner Barter-Geschäfte sowie die Übernahme von Vertretungen für gleichartige oder ähnliche Geschäftsbereiche. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Langhorst, Sebastian, Kronberg im Taunus, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura: Langhorst, Max Guillermo Portugal, Mainz, * ‒.‒.‒‒. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der EIRON Eisenerz und Rohstoff GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Kronberg im Taunus (Amtsgericht Königstein im Taunus, HRA 3014). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.