HRB 245891:EISENMANN AG, Böblingen, Tübinger Str. 81, 71032 Böblingen.Die "EISENMANN Beteiligungen AG", mit Sitz in Wien/Österreich ( Handelsgericht Wien, FN 401979 x) ist aufgrund des Verschmelzungsplans vom 09.07.2014 sowie des Beschlusses der Hauptversammlung vom 09.07.2014 und des Beschlusses der Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft vom 10.07.2014 mit der Gesellschaft verschmolzen. Die EISENMANN AG als übernehmende Gesellschaft nimmt damit die Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) an. Dadurch ist die EISENMANN SE mit Sitz in Böblingen (Amtsgericht Stuttgart HRB 750155) entstanden. Das Registerblatt ist geschlossen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 245891:EISENMANN AG, Böblingen, Tübinger Str. 81, 71032 Böblingen.Die Gesellschaft hat am 04.06.2014 den Entwurf des Verschmelzungsplans zwischen der "EISENMANN Beteiligungen AG", Wien/Österreich (Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht, eingetragen im Firmenbuch der Republik Österreich, Handelsregister Wien, FN 401979 x) und der hiesigen Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger), sowie einen Entwurf der Satzung der zu gründenden EISENMANN SE mit künftigem Sitz in Böblingen (Bundesrepublik Deutschland) zum Handelsregister eingereicht. Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden deutschen EISENMANN AG ergeben sich aus Artikel 24 SE-Verordnung i.V.m.22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten EISENMANN AG Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Befriedigung können sie verlangen, wenn ihr Anspruch fällig und durchsetzbar ist oder wenn sie die Fälligkeit jederzeit herbeiführen können. Ein Anspruch auf Sicherheitsleistung steht den Gläubigern nur dann zu, wenn sie ihren Anspruch nach Grund und Höhe binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der EISENMANN AG bekannt gemacht worden ist, schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz der übernehmenden Gesellschaft ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Der In halt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruchs. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der EISENMANN AG unter deren Geschäftsanschrift Tübinger Str. 81, 71032 Böblingen, Deutschland geltend zu machen. Die Gläubiger der übertragenden österreichischen EISENMANN Beteiligungen AG können nach Wirksamwerden der Verschmelzung ihre Forderungen gegenüber der übernehmenden EISENMANN AG geltend machen. Nach § 23, 14 des österreichischen SEG ist den Gläubigern der Gesellschaft, wenn sie sich spätestens binnen eines Monats nach dem Beschluss über Zustimmung zur Verschmelzung schriftlich zu diesem Zweck melden, für bis dahin entstehende Forderungen Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Bescheinigung nach Art. 8 Abs. 8 der SE-Verordnung darf erst ausgestellt werden, wenn allen Gläubigern, die einen Anspruch auf Sicherheitsleistung haben, eine angemessene Sicherheit geleistet wurde.
HRB 245891:EISENMANN AG, Böblingen, Tübinger Str. 81, 71032 Böblingen.Die Gesellschaft hat am 21.01.2014 die Liste über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats zum Handelsregister eingereicht.
EISENMANN AG, Böblingen, Tübinger Str. 81, 71032 Böblingen. Die Gesellschaft hat am 02.10.2013 den Entwurf des Verschmelzungsvertrages / Verschmelzungsplans zwischen der "EISENMANN Beteiligungen AG", Wien/Österreich (Handelsregister Wien FN 401979 x) und der hiesigen Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) und den Entwurf der Satzung zum Handelsregister eingereicht. Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden deutschen EISENMANN AG ergeben sich aus Artikel 24 SE-Verordnung i.V.m. § 22 UmwG.Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten EISENMANN AG Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Befriedigung können sie verlangen, wenn ihr Anspruch fällig und durchsetzbar ist oder wenn sie die Fälligkeit jederzeit herbeiführen können. Ein Anspruch auf Sicherheitsleistung steht den Gläubigern nur dann zu, wenn sie ihren Anspruch nach Grund und Höhe binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der EISENMANN AG bekannt gemacht worden ist, schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsielstung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz der übernehmenden Gesellschaft ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruchs.Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der EISENMANN AG unter deren Geschäftsanschrift Tübinger Str. 81, 71032 Böblingen, Deutschland geltend zu machen. Die Gläubiger der übertragenden österreichischen EISENMANNBeteiligungen AG können nach Wirksamwerden der Verschmelzung ihre Forderungen gegenüber der übernehmenden EISENMANN AG geltend machen.Nach § 23, 14 des österreichischen SEG ist den Gläubigern der Gesellschaft, wenn sie sich spätestens binnen eines Monats nach dem Beschluss über Zustimmung zur Verschmelzung schriftlich zu diesem Zweck melden, für bis dahin entstehende Forderungen Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Bescheinigung nach Art. 8 Abs. 8 der Verordnung darf erst ausgestellt werden, wenn allen Gläubigern, die einen Anspruch auf Sicherheitsleistung haben, eine angemessene Sicherheit geleistet wurde. Unter der Anschrift der EISENMANN AG, Tübinger Straße 81, 71032 Böblingen, Deutschland, können im Übrigen kostenlos vollständige und erschöpfende Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung derRechte der Gläubiger der EISENMANN Beteiligungen AG und derEISENMANN AG eingeholt werden. Die für die SE vorgesehene Firma lautet: EISENMANN SE. Künftiger Sitz ist der SE ist: Böblingen.
EISENMANN AG, Böblingen, Tübinger Str. 81, 71032 Böblingen. Die Gesellschaft (übertragender Rechtsträger) hat im Wege der Abspaltung nach Maßgabe des Abspaltungs- und Übernahmevertrages vom 01.07.2013 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 01.07.2013 den einzigen Kommanditanteil an der CSK Anlagenwartung GmbH & Co. KG (Amtsgericht Stuttgart HRA 242433), einschließlich des dazugehörigen Guthabens auf dem Verrechnungskonto der CSK Anlagenwartung GmbH & Co. KG, sowie den einzigen Geschäftsanteil an der CSK Verwaltung GmbH (Amtsgericht Stuttgart HRB 245581) auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "BIB Industriebeteiligungen Böblingen GmbH", Böblingen (Amtsgericht Stuttgart HRB 245835) übertragen (Abspaltung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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