EKW Verwaltungs GmbH, Hüde, (Bei den Höfen 6 i, 49448 Hüde).Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden SFW Organisations- und Unternehmensberatungs- GmbH mit Sitz in Coesfeld am 13.10.2008 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG. Die Gesellschaft ist erloschen.
EKW Verwaltungs GmbH, Hüde, (Bei den Höfen 6 i, 49448 Hüde).Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 28.08.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom selben Tag und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 28.08.2008 mit der SFW Organisations- und Unternehmensberatungs- GmbH mit Sitz in Coesfeld (Amtsgericht Coesfeld HRB 2094) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
EKW Verwaltungs GmbH, Hüde (Bei den Höfen 6 i, 49448 Hüde). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 20.12.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 20.12.2007 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 20.12.2007 mit der HI-TEC Immobilien GmbH mit Sitz in Norderfriedrichskoog (Amtsgericht Flensburg HRB 1682) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.