HRB 120692: ENGBERTS Mess-, Steuer- und Regelsysteme GmbH, Edewecht, Nelkenstr. 5- 7, 26188 Edewecht. Die Gesellschafterversammlung vom 19.12.2019 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 Abs. 2 (Dauer, Geschäftsjahr) und mit ihr die Änderung des Geschäftsjahres beschlossen.
ENGBERTS Mess-, Steuer- und Regelsysteme GmbH, Edewecht, Nelkenstr. 5- 7, 26188 Edewecht. Prokura erloschen: Ripken, Wolfgang, Bad Zwischenahn, * ‒.‒.‒‒.
ENGBERTS Mess-, Steuer- und Regelsysteme GmbH, Edewecht, Nelkenstr. 5- 7, 26188 Edewecht.Geändert, nun: Geschäftsführer: Engberts, Uwe, Edewecht, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
ENGBERTS Mess-, Steuer- und Regelsysteme GmbH, Edewecht, Nelkenstr. 5- 7, 26188 Edewecht.Geschäftsanschrift: Nelkenstr. 5- 7, 26188 Edewecht. Bestellt als Geschäftsführer: Engberts, Ute, Edewecht, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
ENGBERTS Mess-, Steuer- und Regelsysteme GmbH, Edewecht (Nelkenstr. 5- 7, 26188 Edewecht). Einzelprokura: Ripken, Wolfgang, Bad Zwischenahn, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 06.08.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 06.08.2008 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 06.08.2008 mit der Engberts und Schäfer GmbH mit Sitz in Edewecht (HRB 120 844) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.