ENRO Finanzierungs- und Dienstleistungs-GmbH, Essen (Huyssenallee 86 - 88, 45128 Essen). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden ENRO Energie und Rohstoff GmbH mit Sitz in Essen am 12.10.2006 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
ENRO Finanzierungs- und Dienstleistungs-GmbH, Essen (Huyssenallee 86 - 88, 45128 Essen). Die Gesellschaft ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 29.08.2006 und der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften vom selben Tag mit der ENRO Energie und Rohstoff GmbH mit Sitz in Essen (AG Essen HRB 5727) durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes auf diese gemäß § 2 Ziff. 1 UmwG verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers wirksam. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
ENRO Finanzierungs- und Dienstleistungs-GmbH, Essen (Huyssenallee 86 - 88, 45128 Essen). Die Gesellschafterversammlung hat am 29.08.2006 beschlossen, das Stammkapital (DEM 250.000,00) auf Euro umzustellen, es von dann EUR 127.822,97 um EUR 177,03 auf EUR 128.000,00 zu erhöhen und den Gesellschaftsvertrag in § 3 (Stammkapital) zu ändern. Die ENRO Immobilien Verwaltungs GmbH, Essen (Amtsgericht Essen, HRB 11377) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 29.08.2006 und der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften vom selben Tag mit der Gesellschaft durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes auf diese gem. § 2 Ziff 1 UmwG verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.