ENRO Geothermie GmbH, Essen (Huyssenallee 86 - 88, 45128 Essen). Die Gesellschaft ist gemäß § 394 Abs. 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.
ENRO Geothermie GmbH, Essen, (Huyssenallee 86 - 88, 45128 Essen).Die Gesellschaft ist durch Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse aufgelöst (Amtsgericht Essen 162 IN 263/09). Gemäß § 65 Absatz 1 Satz 3 GmbHG von Amts wegen eingetragen.
ENRO Geothermie GmbH, Essen (Huyssenallee 86 - 88, 45128 Essen). Prokura erloschen: Jablonka, Silke, Bochum, * ‒.‒.‒‒.
ENRO Geothermie GmbH, Essen (Huyssenallee 86 - 88, 45128 Essen). Einzelprokura: Jablonka, Silke, Bochum, * ‒.‒.‒‒.
ENRO Geothermie GmbH, Essen (Huyssenallee 86 - 88, 45128 Essen). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 29.01.2008. 1. Die Planung und Entwicklung von Verfahren, Systemen und Anlagen zur Gewinnung, Verwendung und Verteilung von Energie, vorrangig aus Erdwärme. 2. Der Erwerb, die Planung, die Errichtung, die Finanzierung und der Betrieb von Einrichtungen und Anlagen in dem in 1. genannten Bereich. 3. Die direkte und indirekte Beteiligung an Investitionsprojekten in dem in 1. genannten Bereich oder an Gesellschaften, die solche Projekte durchführen. 4. Die Beratung und Dienstleistung in allen mit 1. - 3. verbundenen Aktivitäten, insbesondere im Bereich der Finanzierung, sowie Planung und Durchführung von Investitionsprojekten. 300.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Nicht mehr Geschäftsführer: Winterhagen, Gerda E., Essen, * ‒.‒.‒‒. Bestellt zum Geschäftsführer: Neu, Thomas, Saarbrücken, * ‒.‒.‒‒. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der ENRO Geothermie AG, Essen (Amtsgericht Essen, HRB 19259) nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29.01.2008. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.