HRB 721999: EP EHRLER PRÜFTECHNIK ENGINEERING GMBH, Niederstetten, Wilhelm-Hachtel-Straße 8, 97996 Niederstetten. Prokura erloschen: Dehne, Ramona, Mulfingen, * ‒.‒.‒‒.
HRB 721999: EP EHRLER PRÜFTECHNIK ENGINEERING GMBH, Niederstetten, Wilhelm-Hachtel-Straße 8, 97996 Niederstetten. Die Gesellschafterversammlung vom 19.07.2019 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 19.07.2019 ist das Stammkapital auf Euro umgestellt. Das Stammkapital ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag auf 26.000,00 EUR erhöht. Gegenstand geändert; nun: Die Entwicklung, die industrielle Fertigung sowie der Handel mit Komponenten und Systemen der physikalischen Mess- und Regelungstechnik, insbesondere für die Messgrößen "Durchfluss und Druck" sowie die Entwicklung und Montage von Prüfständen; die Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere die Kalibrierung von Komponenten, Systemen und Prüftechnik im Bereich der Messgrößen "Durchfluss und Druck" sowie damit zusammenhängender Messtechnik (Temperatur, Luftfeuchte, etc.); die Erbringung weiterer Dienstleistungen, insbesondere Beratungen, Schulungen, Software- und Serviceleistungen hinsichtlich der vorstehenden Tätigkeitsgebiete. Stammkapital nun: 26.000,00 EUR. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 19.07.2019 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 19.07.2019 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "EP Instruments Messtechnik und Kalibrierung GmbH", Niederstetten (Amtsgericht Ulm HRB 733455) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.