ERF-Verlag GmbH & Co.KG, Witten (Bodenborn 43, 58452 Witten). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden R. Brockhaus Verlag GmbH & Co. KG ( nunmehr: SCM-Verlag GmbH & Co. KG ) am 16.10.2007 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
ERF-Verlag GmbH & Co.KG, Witten (Bodenborn 43, 58452 Witten). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 16.08.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 16.08.2007 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 16.08.2007 mit der R. Brockhaus Verlag GmbH & Co. KG mit Sitz in Witten (Amtsgericht Bochum, HRA 5079) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
ERF-Verlag GmbH & Co.KG, Witten (58452 Witten, Herrstellung und Vertrieb von Bild-und Tonträgern, Kassetten, Compact-Discs, Videos,Büchern,Schrift-und Notenmaterial sowie die sonstige Verwertung eigener ton-und bildtechnischer, literarischer und musikalischer Erzeugnisse, Projektierung und Bau von studiotechnischen Einrichtungen, Handel mit und Vermietung von Sendezeiten, technischen Geräten und Studioräumen, ferner die durchführung von Freizeiten). Kommanditgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Brockhaus Medien Verwaltungs-GmbH, Haan (AG Wuppertal HRB 14399). Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der ERF-Verlag GmbH , Wetzlar (AG Wetzlar HRB 339) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 29.08.2005. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.