HRB 390534: ETAPART AG, Rottenburg am Neckar, Wilhelm-Maybach-Straße 10-12, 72108 Rottenburg am Neckar. Die Gesellschaft hat am 06.07.2020 die Liste über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats zum Handelsregister eingereicht.
HRB 390534: ETAPART AG, Rottenburg am Neckar, Maybachstraße 10-12, 72108 Rottenburg am Neckar. Neue Geschäftsanschrift: Wilhelm-Maybach-Straße 10-12, 72108 Rottenburg am Neckar.
HRB 390534: ETAPART AG, Rottenburg am Neckar, Maybachstraße 10-12, 72108 Rottenburg am Neckar. Zweigniederlassung unter gleicher Firma in: 03253 Tröbitz, Geschäftsanschrift: Etapartstraße 1, 03253 Tröbitz. Einzelprokura: Meyer, Markus, Michendorf, * ‒.‒.‒‒; Socher, Volker, Tröbitz, * ‒.‒.‒‒.
HRB 390534: ETAPART AG, Rottenburg am Neckar, Maybachstraße 10-12, 72108 Rottenburg am Neckar. Prokura geändert; nun: Einzelprokura: Beierle, Jürgen, Starzach, * ‒.‒.‒‒; Strobel, Uwe, Rottenburg am Neckar, * ‒.‒.‒‒.
HRB 390534: ETAPART AG, Rottenburg am Neckar, Maybachstraße 10-12, 72108 Rottenburg am Neckar. Vertretungsbefugnis geändert bei Vorstand: Locher, Albrecht, Rottenburg am Neckar, * ‒.‒.‒‒, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 23.08.2019 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 23.08.2019 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "ETAPART Energietechnik GmbH", Tröbitz (Amtsgericht Cottbus HRB 1462 CB) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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