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a)
ETG Treuhand
Steuerberatungsgesellschaft mbH
b)
Neuss
c)
Gegenstand des Unternehmens sind die für
Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich
und berufsrechtlich zugelassenen
Tätigkeiten gemäß den §§ 33 und 57 Abs. 3
StBerG. Die Gesellschaft ist berechtigt,
Steuerberaterpraxen oder
Steuerberatergesellschaften zu erwerben
oder sich an
Steuerberatungsgesellschaften zu
beteiligen. Die Gesellschaft darf
Zweigniederlassungen errichten, soweit die
berufsrechtlichen Vorrausetzungen gemäß
§ 34 StBerG dafür erfüllt sind. |
50.000,00
DEM |
a)
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere
Geschäftsführer. Die Geschäftsführer müssen
grundsätzlich Steuerberater sein. Neben
Steuerberatern können auch andere der in § 3
StBerG genannten Personen Geschäftsführer
sein. Die Gesellschaft wird durch einen zur
Alleinvertretung berechtigten Steuerberater,
durch mehrere zur gemeinschaftlichen
Vertretung berechtigte Steuerberater oder durch
einen Steuerberater mit dem Recht zur
gemeinschaftlichen Vertretung mit einem
Geschäftsführer, der nicht Steuerberater ist,
verantwortlich geführt. Geschäftsführer, die nicht
Steuerberater sind, dürfen die Gesellschaft nur
gemeinschaftlich mit einem Steuerberater-
Geschäftsführer führen. Gleiches gilt für
Prokuristen, die nicht Steuerberater sind. Sind
neben Steuerberatern noch andere Personen zu
Geschäftsführern bestellt oder ist Personen, die
nicht Steuerberater sind, Prokura erteilt worden,
sind die Steuerberater- Stimmen entscheidend.
Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so darf
die Zahl der Geschäftsführer, die nicht
Steuerberater sind, die Zahl der Steuerberater
unter den Geschäftsführern nicht übersteigen.
Die Gesellschafterversammlung kann, auch
wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind,
jedem Geschäftsführer die Befugnis zur
Alleinvertretung erteilen, ohne daß es einer
Änderung dieses Gesellschaftsvertrages bedarf.
Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt dieser
die Gesellschaft allein. Zu
alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern
können nur Steuerberater bestellt werden. Sind
mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die
Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer
gemeinschaftlich oder durch einen
Geschäftsführer zusammen mit einem
Prokuristen vertreten. Im ersten Fall muß
mindestens ein Geschäftsführer im zweiten Fall
der Geschäftsführer Steuerberater sind. Die
Geschäftsführer sind von der Beschränkung des
§ 181 BGB befreit, d. h. ihnen ist gestattet, im
Namen der Gesellschaft auch mit sich im
eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten
Rechtsgeschäfte vorzunehmen (§ 181 BGB).
b)
Geschäftsführer:
Richhardt, Günther, Steuerberater, Neuss
einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis im
Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen
Namen oder als Vertreter eines Dritten
Rechtsgeschäfte abzuschließen |
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a)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Gesellschaftsvertrag vom 23. November 1987 mit Änderung
vom 03. November 1993. |
a)
06.02.2003
Stoffels
b)
Tag der ersten
Eintragung in Neuss: 24.
Februar 1988
Dieses Blatt ist zur
Fortführung auf EDV
umgeschrieben worden
und dabei an die Stelle
des bisherigen
Registerblattes getreten.
Gesellschaftsvertrag und
Versammlungsbeschluss
Blatt 28 ff. Sonderband |